Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Dann können wir zu unserem Stoff kommen. Wir haben heute zu Beginn mit einem ganz großen
Hausaufgabenblock, da wir auch die Hausaufgaben aus der letzten Woche zu besprechen haben,
die ich irgendwie nicht rechtzeitig eingestellt hatte, wo es also noch mal um das Verhältnis
oder um die Tötungsdelikte geht zum einen und dann eben die Hausaufgaben tatsächlich
von der letzten Stunde dann auch, wo es vom letzten Mittwoch, wo es dann um unsere Fragen
von Täterschaft und Teilnahme gegangen ist. Also der erste Block Hausaufgaben betrifft
die Tötungsdelikte. Das ist das, was wir in der zuvor liegenden Woche gemacht haben,
im Grunde genommen hier schon. Sie sehen es, 31.05. schon Mai. Da sagen Sie, wie soll
ich das noch wissen, was wir im Mai besprochen haben? Sie wissen, im Staatsexamen müssen
Sie alles wissen, was in den letzten vier Jahren gemacht worden ist. Also von daher
Mai. Das ist gerade am, was haben wir heute, 13.06. vielleicht noch zumutbar. Erste Frage.
Welche beiden Auffassungen werden zum Verhältnis zwischen § 212 und 211 vertreten? Wie wird
dieses Verhältnis zwischen § 212 und 211 verstanden? Da gibt es zwei Auffassungen.
Das eine wird von der Rechtsprechung so gesehen, das andere vom größeren Teil der Literatur.
Wie werden da die § 212, 211 in ihrem Verhältnis zueinander betrachtet? Weiß noch jemand hier?
Also es gibt die eine Ansicht, die von der Literatur, die sagt, dass der 211 eine Qualifikation
zum 212 darstellt und zum anderen gibt es noch die Ansicht vom BGH, die sagt, dass der
§ 212, also der Mord, ein eigenständiges Delikt darstellt, weil es eben von der Systematik
her vor dem § 212 steht. Ganz genau. Es geht also um die Frage, ist der Mord eine Qualifikation
zum Totschlag oder sind das zwei eigenständige Delikte? Letztlich spielt das ja erst einmal
für die Frage, wie man bestraft wird, keine große Rolle. Es ist aber zum einen eine grundsätzliche,
systematische Frage, zum anderen kann es sich auswirken, dass es etwas so zu wie am Morgen
dann eventuell kommen werden, wenn wir die Beteiligung mehr haben, weil es da eben eine
Vorschrift gibt, ich habe es schon kurz erwähnt, § 28, wo danach unterschieden wird, ob bestimmte
Merkmale strafbarkeitsbegründend oder strafschärfend sind und wenn ich eben sage, dass es ein eigenständiges
Delikt, dann sind sie für dieses eigenständige Delikt strafbarkeitsbegründend, wenn es eine
Qualifikation ist, wären sie strafbarkeitsschärfend. Zweitens, was ist der Grund bzw. was sind die
Gründe dafür, dass allgemein verlangt wird, dass die Mordmerkmale restriktiv auszulegen
sein? Warum sagt man, Mordmerkmale müssen restriktiv ausgelegt werden?
Würden Sie sich noch erinnern, was da der Grund dafür war?
Es handelt sich ja einerseits um eine absolute Strafe, das heißt, es gibt keinen Ermessensspielraum
von Seiten des Richters und andererseits ist es auch eine lebenslange Freiheitsstrafe,
also die Höchststrafe und im Gesetz auch sehr exponiert, also die kommt jetzt nicht so häufig vor.
Genau, also wir haben zum einen eine sehr hohe Strafe, wo man ohnehin vorsichtig sein wird
bei der Verhängung und zum anderen sagen Sie ganz richtig, eine absolute Strafe an Drohung,
das heißt, es gibt keinen Strafrahmen innerhalb dessen, dass Gericht dann die konkrete Strafe
festlegen kann, sondern wenn Mord, dann eben zwingend lebenslange Freiheitsstrafe und das
führt dazu, dass man eben auf der Tatbestandsseite versucht hier ein bisschen zu drehen.
Drittens, wie lassen sich die Mordmerkmale der drei Gruppen des Paragrafen 211 StGB,
den Sie dazu vielleicht sinnvollerweise aufschlagen sollten, hinsichtlich Ihrer Verortung im Tatbestand systematisieren?
Also da gibt es zum einen die objektiven Mordmerkmale und zum anderen die subjektiven Mordmerkmale,
wie der Name schon sagt, werden die einen eben beim objektiven, also bei den objektiven,
links, jetzt ist mir das Wort entfallen, beim objektiven Tatbestandsmerkmal und die anderen
bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen geprüft.
Objektive Mordmerkmale sind tatbezogen, also da wird die Verwerflichkeit der Begehungsweise
kritisiert und die subjektiven sind täterbezogen, da gibt es die eine Gruppe, da geht es um
die Verwerflichkeit des Motivs und bei der anderen Gruppe um die Verwerflichkeit des Zwecks.
Und wenn Sie jetzt dann noch vor den Gruppen vielleicht noch zuordnen, welche Gruppe gehört wozu,
was ist subjektiv und was ist objektiv?
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:22:15 Min
Aufnahmedatum
2012-06-13
Hochgeladen am
2017-06-09 07:17:21
Sprache
de-DE